Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] fuhr am 10. Juli 2005 um 23.30 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn T10 Richtung Müntschemier und verpasste die Ausfahrt Kerzers. Anschließend hielt er auf dem Pannenstreifen an und fuhr auf diesem ca. 60 bis 80 m rückwärts, um die Autobahn Richtung Kerzers zu verlassen.

Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg fand den Beschwerdeführer der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit 5 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von 800 Franken. Das Gericht des Seebezirks des Kantons Freiburg bestrafte ihn im Einspracheverfahren wegen Verletzung der Strassenverkehrsregeln mit einer Busse von 600 Franken.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern) entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis für einen Monat. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern wies die gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts eingereichte Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass das angefochtene Urteil vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ergangen ist und das Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht richtet.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz nehme bundesrechtswidrig an, eine einfache abstrakte Gefährdung genüge für einen Ausweisentzug. Die Vorinstanz sieht sich an das Strafurteil gebunden, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung.

Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen nicht überein, es bestehen aber gewisse Parallelen. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG.

Das…