Sachverhalt

Der Beschwerdegegner, X., ist Aktionär und Verwaltungsrat sowie Angestellter der Y. AG. Die Y. AG gehört zu 77,4 % der Y. Holding AG, an welcher X. zu 50 % beteiligt ist. Im November 2004 hatte die Kantonale Steuerverwaltung/VS bei der Y. AG für die Geschäftsjahre 2001 bis 2003 eine Bücheruntersuchung vorgenommen.

Die Veranlagungsbehörde forderte X. mehrmals unter Androhung einer Ordnungsbusse auf, die detaillierten Kontoauszüge für die Kalenderjahre 2001, 2002 und 2003 zweier von ihm deklarierter Konten bei der Walliser Kantonalbank beizubringen. Nachdem sich X. wiederholt geweigert hatte, die verlangten Unterlagen einzureichen, verfügte die Steuerbehörde am 14. Dezember 2005 androhungsgemäss eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- wegen Auskunftsverweigerung.

Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Wallis hiess eine gegen den Einspracheentscheid erhobene Berufung am 21. September 2006 gut. Gegen diesen Entscheid hat die Steuerverwaltung des Kantons Wallis Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Veranlagungsbehörde vom Steuerpflichtigen alle Auskünfte und Unterlagen verlangen kann, die für seine Veranlagung von Bedeutung sein können, vorausgesetzt, dass sie nicht ausschliesslich seine Geschäftspartner betreffen und dass sie keinen unzumutbaren Aufwand bedingen.

Die kantonale Bestimmung, die die Vorlegungs- und Auskunftspflicht auf Unterlagen und Auskünfte beschränkt, die "für die Besteuerung notwendig" sind, widerspricht den harmonisierungsrechtlichen Vorgaben und es findet insoweit Art. 42 Abs. 2 StHG direkt Anwendung.

Das Bundesgericht hat auch entschieden, dass die Veranlagungsbehörde die Vorlegung von Bankbescheinigungen…