Sachverhalt

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Bank [A. AG] stritten über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von Fr. 14'140'000.--. Die Bank [A. AG] hatte im Jahr 2000 20'000 Inhaberaktien der [B. AG] erworben und diese nach 18 Tagen wieder an die [B. AG] verkauft. Die [B. AG] hatte die Verrechnungssteuer auf den Kaufpreis überwälzt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verweigerte die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, weil sie die Transaktionen als Steuerumgehung betrachtete.

Die Bank [A. AG] erhob Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, die ihr stattgab. Die Eidgenössische Steuerverwaltung legte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Bank [A. AG] Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer hatte. Es stellte fest, dass die Bank [A. AG] bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass.

Das Bundesgericht prüfte jedoch auch, ob die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu einer Steuerumgehung führen würde. Es stellte fest, dass die Transaktionen zwischen der [B. AG] und der Bank [A. AG] ungewöhnlich waren und dass die [B. AG] die Verrechnungssteuer sparen wollte. Das Bundesgericht kam…