Sachverhalt

Der Streit opposes die Eheleute X. der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Y. Die Kläger, Eheleute X., haben ein Gesuch um gerichtliche Abberufung des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft beim Richter eingereicht, ohne zuvor die Abberufung des Verwalters durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer zu beantragen. Die Versammlung der Stockwerkeigentümer hatte den Verwalter auf ihrer Sitzung vom 27. April 2004 wiedergewählt, trotz der Opposition der Kläger. Die Kläger haben anschließend den Richter angerufen, um die gerichtliche Abberufung des Verwalters zu beantragen, und sich auf Artikel 712r Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gestützt.

Die Parteien sind die Eheleute X., die Kläger, und die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Y., die Beklagte. Der Streit wurde vor die II. Zivilkammer gebracht, die am 2. März 2005 einen Entscheid gefällt hat.

Erwägungen

Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Auslegung von Artikel 712r Absatz 2 ZGB, der es jedem Stockwerkeigentümer ermöglicht, die gerichtliche Abberufung des Verwalters zu beantragen, wenn die Versammlung der Stockwerkeigentümer es ablehnt, den Verwalter trotz gerechtfertigter Gründe abzuberufen. Das Gericht hat angenommen, dass die gerichtliche Abberufung des Verwalters voraussetzt, dass die Versammlung der Stockwerkeigentümer zuvor einen Beschluss gefasst hat, der einen Antrag auf Abberufung des Verwalters ablehnt.

Das Gericht hat die Voraussetzungen für die gerichtliche Abberufung des Verwalters geprüft und festgestellt, dass die Kläger keinen Antrag auf Abberufung des Verwalters an die Versammlung der Stockwerkeigentümer gestellt hatten, wie es Artikel 712r Absatz 1 ZGB verlangt. Die Kläger hatten sich gegen die Wiederwahl des Verwalters auf der Generalversammlung ausgesprochen, aber das reichte nicht aus, um die Voraussetzungen für die gerichtliche Abberufung zu erfüllen.

Das Gericht hat geschlossen, dass das Gesuch um gerichtliche Abberufung des Verwalters abzuweisen sei, da die Kläger das gesetzlich…