Sachverhalt
Die [X. AG] , eine Immobiliengesellschaft, verkaufte im Jahr 2001 sieben Lofts und vier Gewerberäume, die sie zuvor von ihrem ehemaligen Fabrikgelände umgebaut hatte. Den Verkaufsgewinn von Fr. 558'525.-- investierte sie in den Ausbau von zwei Stockwerkeinheiten, die sie für sich behalten hatte. Die [X. AG] beantragte, die Ersatzbeschaffungsreserve von Fr. 558'525.-- gewinnsteuerlich anzuerkennen und sie selbst mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.-- sowie einem steuerbaren Kapital von Fr. 812'000.-- zu veranlagen.
Das Kantonale Steueramt Zürich verneinte die Voraussetzungen einer Ersatzbeschaffung und rechnete die Rückstellung von Fr. 558'525.-- beim steuerbaren Reingewinn auf. Die [X. AG] erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde abwies.
Die [X. AG] gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte, die Ersatzbeschaffungsreserve anzuerkennen und sie entsprechend zu veranlagen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für eine Ersatzbeschaffung nicht erfüllt seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Ersatzbeschaffung nach Art. 24 Abs. 4 StHG und § 68 Abs. 1 des Zürcher Steuergesetzes erfüllt sind. Es stellte fest, dass die [X. AG] die verkauften Objekte lediglich zum Zweck des Verkaufs hielt und dass die umgebauten Wohnungen langfristig besessen wurden, was eine blosse Vermögensanlage darstellt.
Das Gericht befand, dass die Ersatzbeschaffung von Vermögenswerten, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder durch ihren Ertrag dienen, ausgeschlossen ist. Es wies darauf hin, dass die steuerneutrale Ersatzbeschaffung sich auf betriebsnotwendige Anlagegüter beschränkt, die dem Betrieb unmittelbar dienen und nicht ohne Beeinträchtigung des betrieblichen…