Sachverhalt

Die [A. SA] , eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [X.] , betreibt vier Souvenirläden und verkauft ihre Produkte, darunter auch Schokolade, vor allem an ausländische Touristen. Die Gesellschaft ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen.

Im November 1999 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der [A. SA] und deren Rechtsvorgängerin, der [B. AG] , eine Kontrolle durch. Geprüft wurden die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999 sowie 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 1998. In der Folge forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung von der [A. SA] einen Steuerbetrag von Fr. 167'202.-- und von der [B. AG] einen solchen von Fr. 5'942.-- nach (nebst Verzugszinsen).

Die [A. SA] bestritt die beiden Ergänzungsabrechnungen und machte geltend, die Kassazettel dienten lediglich der internen Umsatzermittlung; den Kunden würden jeweils handgeschriebene Belege ohne Hinweis auf den Mehrwertsteuersatz ausgehändigt.

Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hob die Einspracheentscheide vom 18. November 2002 wiedererwägungsweise auf und reduzierte die Steuernachforderung gegen die [A. SA] auf Fr. 112'025.--, diejenige gegen deren Steuervorgängerin auf Fr. 3'981.-- (je zuzüglich Verzugszins).

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die [A. SA] die Mehrwertsteuer, die sie auf den an die Kunden abgegebenen Kassenquittungen unrichtigerweise zum Normalsatz ausgewiesen, der Eidgenössischen Steuerverwaltung aber nur zu den reduzierten Sätzen abgeliefert hat, in voller Höhe schuldet, falls gegenüber den Leistungsempfängern keine Korrektur der Rechnung oder keine Gutschrift erfolgt.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die [A. SA] nur jene Mehrwertsteuer nachzuliefern verpflichtet ist, die der Differenz zwischen dem geschuldeten reduzierten und dem auf den Kassabelegen tatsächlich ausgewiesenen Steuersatz entspricht. Abzuliefern…