Sachverhalt

Die Swisscom Fixnet AG (Swisscom) erhob Verwaltungsbeschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation. Die Verfügung ordnete an, dass die Swisscom die Verwendung von vertraulichen Interkonnektionsinformationen im Zusammenhang mit Fernmeldedienstleistungen und Marketingaktivitäten unverzüglich zu unterlassen habe. Die Swisscom beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsbeschwerde, was der Instruktionsrichter der Rekurskommission UVEK ablehnte.

Die Swisscom erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Zwischenentscheid des Instruktionsrichters aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde wiederherzustellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Zwischenentscheid des Instruktionsrichters auf und stellte fest, dass der Instruktionsrichter der Rekurskommission UVEK nicht befugt war, die angefochtene Zwischenverfügung zu erlassen. Der Präsident der Rekurskommission ist gemäß Art. 55 Abs. 3 VwVG und Art. 20 Abs. 5 VRSK für die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zuständig.

Das Gesetz ist nach seinem Wortlaut auszulegen, und der Wortlaut von Art. 55 Abs. 3 VwVG ist klar. Der Gesetzgeber hat dem Präsidenten der Beschwerdeinstanz die Kompetenz erteilt, über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, um den Bedürfnissen eines geordneten Verfahrensablaufs Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen, vom Wortlaut der gesetzlichen…