Sachverhalt

Die ehemaligen Ehegatten X. und Y. sind Miteigentümer einer Parzelle von 80'827 m2 in der landwirtschaftlichen Zone, die aus zwei Teilen besteht: einem landwirtschaftlich genutzten Teil und einem Teil mit Wohncharakter. Diese Parzelle war Gegenstand von zwei Betreibungen zur Realisierung von Grundpfandrechten gegen die Miteigentümer. Das Betreibungsamt Genf hat ein Gesuch um Nichtunterstellung der Parzelle zur Zwangsversteigerung an die kantonale Landwirtschaftskommission Genf gerichtet.

Die Landwirtschaftskommission hat die Nichtunterstellung der Teilparzelle A ausgesprochen und der kantonale Landwirtschaftsdienst hat seine formelle Genehmigung zur Teilung der betreffenden Parzelle erteilt. Die Miteigentümer haben gegen die Entscheidung der Landwirtschaftskommission beim kantonalen Verwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsdienstes bei der Zentralen Landwirtschaftskommission Beschwerde eingelegt.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung der Landwirtschaftskommission vom 18. Februar 2000 mangels Legitimation der Miteigentümer als unzulässig erklärt. Die Miteigentümer haben eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingelegt und beantragt, die streitige Parzelle in eine Parzelle A von 25'000 m2 zu teilen, die nicht der BGBB untersteht, und eine Parzelle B von 55'827 m2, die der BGBB untersteht.

Erwägungen

Die Legitimation zur Beschwerde in Bezug auf die Ausnahmegenehmigung zum Verbot der Teilung und Parzellierung ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern aus dem Bundesrecht (Art. 83 Abs. 3 BGBB). Sie ist an die Eigentümer- bzw. Erwerberstellung des Grundstücks geknüpft.

Wenn ein gemischt genutztes Grundstück Gegenstand eines Zwangsversteigerungsverfahrens ist, hat das Betreibungsamt das Recht und sogar die Pflicht, eine Genehmigung zur Entlassung des nicht landwirtschaftlichen Teils zu beantragen. Der Betreibungsbeamte kann auch gegen die Entscheidung, die die Genehmigung, die er beantragt hat, ablehnt, Beschwerde einlegen.

Der Eigentümer muss auch in der Lage sein, sein…