Sachverhalt
Die Aktiengesellschaft X. hat eine Klage gegen die Gesellschaft [Z.] und [W. SA] eingereicht, mit der Behauptung, dass die Versteigerung des vorderen Teils des Hotelkomplexes an die Gesellschaft [Z.] und des hinteren Teils an [W. SA] nichtig sei, da sie gegen die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Übernahme von Vermögenswerten verstoße. Die Gesellschaft X. hat argumentiert, dass die Versteigerung nichtig sei, soweit sie gegen Art. 628 Abs. 2 OR verstoße.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: Die Gesellschaft [Z.] wurde gegründet, um Handel zu treiben, insbesondere im Bereich Hotellerie und damit verbundene Tätigkeiten, einschließlich des Erwerbs von Immobilien für die hotellerie- oder handelsmäßige Nutzung. Bei der streitigen Versteigerung erwarb sie den vorderen Teil des Komplexes von X., nämlich ein Gebäude mit einem Hotel, Restaurants, einem Casino, einem Einkaufszentrum, einem Theater, Parkplätzen und vier Wohnungen. [W. SA], deren Zweck die Ausübung des Hotelgewerbes, der Handel, die Vertretung, der Import-Export und die Verbreitung von Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistungen und die Verwaltung von Vermögenswerten ist, erwarb den hinteren Teil des Komplexes, nämlich ein Gebäude mit der Erweiterung des Hotels, Gewerbeflächen und Ausstellungsflächen, Büros, Wohnungen, technischen Räumen, Lagern und einem unterirdischen Parkplatz.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob der Erwerb von Vermögenswerten durch eine Aktiengesellschaft unter Art. 628 Abs. 2 OR fällt. Laut diesem Artikel müssen die Statuten den Gegenstand der Übernahme, den Namen des Veräußerers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben, wenn die Gesellschaft Vermögenswerte von einem Aktionär oder einem Dritten übernimmt oder die Übernahme von Vermögenswerten plant.
Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass gewöhnliche Geschäfte, die Teil des normalen Betriebs der Gesellschaft sind, keine Übernahme von Vermögenswerten im Sinne von Art. 628 Abs. 2 OR darstellen. In diesem…