Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [A.] und [B.] , sind Eheleute, die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2002 Beschwerde einlegten. Dieser Entscheid betraf die Besteuerung einer Dividende, die [A.] im Jahr 1998 von der [C. AG] erhalten hatte. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass diese Dividende als ausserordentliches Einkommen zu besteuern sei.

Die [C. AG] hatte im September 1998 erstmals Dividenden von insgesamt Fr. 2'375'000.-- ausgeschüttet, wovon Fr. 1'275'000.-- an [A.] gingen. Diese Dividende wurde aus dem Gewinn des abgelaufenen Geschäftsjahrs 1997/98 finanziert.

Das Steueramt des Kantons Zürich hatte die von [A.] bezogene Dividende als ausserordentliches Einkommen bewertet und einer separaten Jahressteuer unterworfen. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführer legten daraufhin staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ein, mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die streitige Dividende der Jahressteuer nicht unterliege.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die staatsrechtliche Beschwerde oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sei. Es kam zum Schluss, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sei, da es sich um die Anwendung von Art. 69 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) handle, der den Wechsel der zeitlichen Bemessung regle.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass Art. 69 StHG eine zwingende bundesrechtliche Regelung sei, die den Kantonen keine Möglichkeit lasse, von den Vorgaben abzuweichen. Die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Zürich sei daher als reine Vollzugsverordnung zu betrachten, die die zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben umsetze.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Besteuerung der ausserordentlichen Einkünfte in der Übergangsperiode zulässig sei. Es…