Sachverhalt
Die Swisscom Fixnet AG, eine Tochtergesellschaft der Swisscom AG, stellt den meisten Teilnehmern am Telefonverkehr die Verbindung und den physischen Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der sogenannten Carrier Preselection (CPS) fallen bei der Swisscom Informationen an, die als Interkonnektionsinformationen qualifiziert werden. Das Bundesamt für Kommunikation eröffnete ein Aufsichtsverfahren gegen die Swisscom, um abzuklären, ob die Swisscom diese Informationen in rechtswidriger Weise verwende.
Das Bundesamt stellte fest, dass die Swisscom Fixnet AG die Pflicht, Interkonnektionsinformationen über Teilnehmer nur im Rahmen der Interkonnektionsverfahren zu verwenden, sowie das Fernmeldegeheimnis verletzt hatte. Es forderte die Swisscom Fixnet AG auf, die Verwendung von vertraulichen Interkonnektionsinformationen unverzüglich zu unterlassen und dem Bundesamt mitzuteilen, was sie diesbezüglich unternommen habe.
Gegen diese Verfügung erhob die Swisscom Fixnet AG Verwaltungsbeschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und stellte den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde wiederherzustellen. Der Instruktionsrichter der Rekurskommission wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
Die Swisscom Fixnet AG beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, den Zwischenentscheid vom 6. Dezember 2002 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde wiederherzustellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass die Zwischenverfügung selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist, da das Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht. Die Beschwerdeführerin erleidet durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da sie durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung unwiderruflich schlechter gestellt wird.
Die Beschwerdeführerin erhebt verfahrensrechtliche Rügen, insbesondere die Zuständigkeit des Instruktionsrichters zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Instruktionsrichter der Rekurskommission UVEK nicht befugt war, die angefochtene Zwischenverfügung zu erlassen, da die Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 55 Abs. 3 VwVG und Art. 20 Abs. 5 VRSK dem Präsidenten der Beschwerdeinstanz übertragen…