Sachverhalt
Am 11. März 2003 hat das Bundesgericht einen Entscheid in der Sache 2A.587/2002 gefällt. Die Gesellschaft [A. AG] , vertreten durch Roesler Treuhand, hatte eine Beschwerde gegen den Kanton Zürich, die Kantonalen Steuerverwaltung Zürich und die Rekurskommission für die direkte Bundessteuer des Kantons Zürich eingereicht. Der Fall betraf die Abzugsfähigkeit früherer Verluste für die Steuerperioden 1999 und 2000.
Die Gesellschaft [A. AG] hatte in den Jahren 1994 bis 1997 Verluste erlitten. Für die Steuerperiode 1998 hatte sie keine Steuererklärung eingereicht und war nach den Regeln der Kunst geschätzt worden. Die Gesellschaft war für die Steuerperiode 1998 mit einem Reingewinn von 1 000 Schweizer Franken und einem Eigenkapital von 50 000 Schweizer Franken besteuert worden. Dieser Entscheid war rechtskräftig geworden.
Für die Steuerperioden 1999 und 2000 war die Gesellschaft [A. AG] mit Reingewinnen von 23 400 Schweizer Franken und 10 971 Schweizer Franken besteuert worden. Die Gesellschaft hatte die Abzugsfähigkeit früherer Verluste beantragt, aber dieser Antrag war abgelehnt worden. Die Gesellschaft hatte dann eine Beschwerde bei der Rekurskommission für die direkte Bundessteuer des Kantons Zürich eingereicht, die die Beschwerde am 28. Oktober 2002 abgelehnt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Gesellschaft [A. AG] frühere Verluste für die Steuerperioden 1999 und 2000 abziehen konnte. Das Gericht hat daran erinnert, dass nach Artikel 67 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer Verluste vom Reingewinn der Steuerperiode abgezogen werden können, aber dass diese Abzugsfähigkeit auf die Verluste der vorangegangenen sieben Jahre beschränkt ist.
Das Gericht hat auch daran erinnert, dass, wenn eine Gesellschaft mit einem Reingewinn besteuert wird und diese Entscheidung nicht anficht, sie nicht mehr frühere Verluste für die folgenden Steuerperioden abziehen kann. Das Gericht hat festgestellt, dass die Gesellschaft [A. AG] für die Steuerperiode 1998 mit einem Reingewinn besteuert…