Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [S.D.] und [M.D.] , ein aus Mazedonien stammendes Ehepaar, hatten in der Schweiz gelebt. [S.D.] war ursprünglich als Saisonnier in die Schweiz gekommen und hatte später eine Jahresaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit als Hilfsmaurer erhalten. Nach einem Arbeitsunfall war er jedoch nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 14. April 2000 verlängert. [M.D.] war mit einem Visum zum Besuchsaufenthalt in die Schweiz eingereist und hatte sich danach in der Schweiz aufgehalten.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich wies das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für [S.D.] ab und setzte ihm Frist zum Verlassen des Kantonsgebietes. Gegen diese Verfügung erhob [S.D.] Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Der Regierungsrat wies den Rekurs ab.

Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhoben die Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie machten geltend, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung gegen das Diskriminierungsverbot, das Recht auf Achtung des Familienlebens und das Verbot unmenschlicher Behandlung verstießen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hatten. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Vorschriften des innerstaatlichen Gesetzesrechts oder eines bilateralen Staatsvertrages keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hatten.

Das Bundesgericht wies die Rüge der Beschwerdeführer zurück, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung gegen das Diskriminierungsverbot verstießen. Es befand, dass die Praxis, die Aufenthaltsbewilligung von erwerbsunfähigen Ausländern, welche ursprünglich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen wurden, nicht…