Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein spanischer Staatsangehöriger, wurde 1964 geboren und wuchs bis zum Alter von 9 Jahren in Spanien auf. 1973 zog er mit seiner Familie in die Schweiz, wo er die Schule besuchte und eine Lehre als Automechaniker absolvierte. Er war als Discjockey und Radiomitarbeiter tätig und besass eine eigene Videothek. 1994 wurde er wegen Drogenhandels zu 6 Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach seiner bedingten Entlassung 1996 heiratete er eine spanische Staatsangehörige und wurde 1999 von der Fremdenpolizei des Kantons Bern ausgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgelehnt wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache der Fremdenpolizei des Kantons Bern zur Androhung der Ausweisung zurückzuweisen. Die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Berns sowie das Bundesamt für Ausländerfragen beantragten, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers verhältnismässig sei. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer wegen schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden war und dass sein Verschulden als schwer einzustufen sei. Das Gericht berücksichtigte auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Entlassung nicht mehr delinquiert hatte, aber dass dies nicht ausreiche, um die Bedenken hinsichtlich seiner Rückfallgefahr auszuräumen.
Das Gericht wog die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegen seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz…