Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein libanesischer Staatsbürger, reiste 1985 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das abgewiesen wurde. Er erhielt jedoch eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizerin. Der Beschwerdeführer wurde 1997 wegen Drogenhandels und anderer Delikte zu einer Zuchthausstrafe von 10 Jahren verurteilt und aus der Schweiz ausgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte die Ausweisung, und der Beschwerdeführer erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Die Beteiligten sind

  • Der Beschwerdeführer: [X.] , libanesischer Staatsbürger
  • Das Departement des Innern des Kantons Solothurn
  • Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
  • Das Bundesamt für Ausländerfragen

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Ausweisung des Beschwerdeführers und kam zu dem Schluss, dass sie rechtmäßig ist. Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Verbrechens (Drogenhandel) gerichtlich bestraft, und die Ausweisung ist nach den gesamten Umständen angemessen. Das Bundesgericht berücksichtigte die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise straffällig geworden ist und dass die Ausweisung notwendig ist, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schützen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere sein Recht auf Achtung des Familienlebens, wurden berücksichtigt, aber nicht als ausreichend erachtet, um die Ausweisung zu verhindern.

Das…