Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gabun, reiste 1991 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das abgewiesen wurde. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und befand sich in den Jahren 1996 und 1997 in Ausschaffungshaft. Im Jahr 1998 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zu drei Tagen Gefängnis verurteilt. Im Jahr 1999 wurde er wegen Betrugs, Urkundenfälschung, unrechtmässiger Aneignung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu vier Monaten Gefängnis bei bedingtem Vollzug und zu fünf Jahren unbedingter Landesverweisung verurteilt.

Am 17. April 2000 ordnete der Regierungsstatthalter I von Bern die Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt der Entlassung an, und tags darauf stellte er entsprechenden Antrag beim Haftgericht III Bern-Mittelland. Am 28. April 2000 prüfte und bestätigte der Haftrichter 5 am Haftgericht III Bern-Mittelland die Haft.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Mai 2000 an das Bundesgericht, das Hafturteil vom 28. April/2. Mai 2000 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der erneuten Inhaftierung des Beschwerdeführers nach bereits neunmonatiger Ausschaffungshaft. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits vom 11. Juli 1996 bis zum 7. März 1997 und vom 29. Oktober bis zum 27. November 1997 in Ausschaffungshaft gewesen war.

Das Gericht befand, dass die maximale Haftdauer von neun Monaten ausgeschöpft war und eine erneute Inhaftierung nur unter engen Voraussetzungen in Frage kam. Es prüfte jedoch, ob die Neuanordnung einer Ausschaffungshaft überhaupt zulässig war.

Das Gericht…