Sachverhalt
Der Verband Basler Assistenz- und Oberärzte (VBAO) erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Basel-Stadt wegen einer Verordnungsänderung, die die Anstellungsbedingungen von Assistenz- und Oberärzten an staatlichen Spitälern regelt. Die Verordnungsänderung vom 15. September 1998 führte zu einer Anpassung der Löhne an die Teuerung und einer Neufestsetzung der Lohnskala. Der VBAO rügte eine Verletzung der Gewaltenteilung und der Rechtsgleichheit.
Die Verordnungsänderung stützte sich auf § 1 Abs. 3 des Lohngesetzes von 1995 und § 1 Abs. 3 des Beamtengesetzes von 1968. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hatte die Verordnungsänderung erlassen, um die Besoldungen der Assistenz- und Oberärzte an die Lohnklassen gemäss Lohngesetz anzupassen.
Der VBAO argumentierte, dass die Verordnungsänderung eine Verletzung der Gewaltenteilung darstelle, da sie auf einer ungenügenden Delegationsnorm beruhe und die Besoldungskürzungen nicht durch die gesetzliche Grundlage gedeckt seien. Zudem rügte der VBAO eine Verletzung der Rechtsgleichheit, da die Besoldungskürzungen einseitig zu Lasten der Assistenz- und Oberärzte erfolgten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Verfassungsrechtswidrigkeit der Verordnungsänderung und kam zu dem Schluss, dass die Gewaltenteilung nicht verletzt wurde. Die Verordnungsänderung stützte sich auf eine genügende Delegationsnorm, und die Besoldungskürzungen waren durch die gesetzliche Grundlage gedeckt.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Besoldung im öffentlichen Dienstrecht nicht zwingend im formellen Gesetz festgelegt werden muss, sondern dass es üblich und verfassungsrechtlich zulässig ist, Rechte und Pflichten der…