Sachverhalt

Das Steueramt des Kantons Aargau hat gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung Beschwerde eingereicht, mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Steuerkommission [R.] zur Besteuerung der Austrittsleistung zuständig zu erklären, welche die Versicherungskasse der Stadt Zürich [V.] ausbezahlt hat.

[V.] war im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich versichert und verlangte im Hinblick auf seine geplante definitive Ausreise aus der Schweiz im Dezember 1996 die Auszahlung seines Alterskapitals in bar.

Die Versicherungskasse berechnete die Austrittsleistung von [V.] auf Fr. 169'610.30 und zahlte ihn am 17. Februar 1997 aus, abzüglich einer Quellensteuer von Fr. 11'817.05.

Das Steueramt des Kantons Aargau erhob Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 13'801.50 sowie direkte Bundessteuern von Fr. 2'540.70 auf dem ausbezahlten Alterskapital.

[V.] legte Einsprache ein und das Steueramt des Kantons Aargau äusserte sich dahingehend, dass der aargauische Steueranspruch jenem des Kantons Zürich vorgehe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig ist und dass die Eidgenössische Steuerverwaltung den Veranlagungsort bestimmen kann.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die direkte Bundessteuer von den Kantonen erhoben wird und dass die Behörden jenes Kantons örtlich zuständig sind, in dem der Steuerpflichtige zu Beginn der Steuerperiode seinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat.

Das Gericht hat jedoch auch festgestellt, dass die Frage, ob die direkte Bundessteuer, welche der Beschwerdegegner auf…