Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Versicherten, [S.], der eine hauptsächlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit und eine Nebenerwerbstätigkeit als Rechts- und Steuerberater ausübt. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern hat eine Beitragsverfügung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1992 erlassen, basierend auf einem jährlichen Einkommen von 4'000 Schweizer Franken aus der Nebenerwerbstätigkeit. Der Mindestbeitrag wurde auf 360 Schweizer Franken plus Verwaltungskosten festgesetzt.
[S.] hat gegen diese Verfügung Einspruch erhoben und beantragt, dass seine persönlichen Beiträge für das Jahr 1992 auf 241,25 Schweizer Franken festgesetzt werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat seinem Antrag stattgegeben, basierend auf der Verwaltungsweisung Rz. 1312 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen (WSN), die vorsieht, dass der Beitrag zum niedrigsten Tarif des degressiven Tarifs erhoben werden muss.
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, mit der Begründung, dass die Verwaltungsweisung Rz. 1312 gegen das Gesetz und die Verordnung verstößt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Verwaltungsweisung Rz. 1312 der WSN den anwendbaren gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Es hat festgestellt, dass die Weisung gegen das Gesetz und die Verordnung verstößt, da sie vorsieht, dass der Beitrag zum niedrigsten Tarif des degressiven Tarifs erhoben werden muss, während das Gesetz vorsieht, dass ein Mindestbeitrag für Einkünfte aus einer Nebenerwerbstätigkeit, die 7'200 Schweizer Franken pro Jahr nicht übersteigen, erhoben werden muss.
Das Bundesgericht hat auch das Argument der Beschwerdegegnerin geprüft, wonach der Text von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht seinem wahren Sinn entspricht. Es hat festgestellt, dass dieses Argument nicht begründet ist, da die Botschaft zur neunten…