Sachverhalt

Der Fall betrifft die Einfuhr von Schreibmaschinenteilen in die Schweiz. Der Deklarant, Z., gab an, dass die Teile aus den Niederlanden stammten und beantragte eine bevorzugte Behandlung gemäss dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EWG. Allerdings stammten die Teile tatsächlich aus Spanien und unterlagen dem Normalzoll. Der Deklarant beantragte eine vorläufige Deklaration wegen Fehlens des EUR.1-Zertifikats, das für die bevorzugte Behandlung erforderlich ist.

Die Zollbehörden stellten fest, dass der Deklarant die Herkunft der Teile nicht überprüft und unrichtige Angaben gemacht hatte. Sie stellten auch fest, dass der Deklarant eine Situation geschaffen hatte, in der es möglich war, dass die Teile ohne Kontrolle verzollt wurden, was zu einem Verlust von Zollabgaben für den Staat hätte führen können.

Das Gericht befand, dass der Deklarant gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes verstoßen hatte, indem er unrichtige Angaben gemacht und eine Situation geschaffen hatte, in der die Teile ohne Kontrolle verzollt werden konnten. Das Gericht befand auch, dass der Deklarant fahrlässig gehandelt hatte, indem er die Herkunft der Teile nicht überprüft und unrichtige Angaben gemacht hatte.

Erwägungen

Das Gericht befand, dass der Deklarant die Pflicht hatte, die Herkunft der Teile zu überprüfen und richtige Angaben zu machen. Das Gericht befand auch, dass der Deklarant eine Situation geschaffen hatte, in der die Teile ohne Kontrolle verzollt werden konnten, was zu einem Verlust von Zollabgaben für den Staat hätte führen können.

Das Gericht wendete die Bestimmungen des Zollgesetzes an, insbesondere die Artikel 29, 31, 35, 36, 40, 68 und 74. Das Gericht befand auch die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweiz und der EWG an, insbesondere die Artikel 10 und 17 des…