Sachverhalt

Der Fall betrifft die Veräusserung eines Grundstücks in Mels, im Kanton St. Gallen, das an Gottfried Hobi, einen Bauunternehmer, für 93 000 Schweizer Franken verkauft wurde. Die öffentliche Wirtschaftsabteilung des Kantons St. Gallen hat die Verkaufsgenehmigung verweigert, da sie der Meinung war, dass der Käufer spekulative Absichten hatte. Der Verkäufer, der Erbe von Hans John, hat die Genehmigung zur Veräusserung des Grundstücks beantragt und argumentiert, dass die 10-jährige Sperrfrist gemäss Artikel 218 des Obligationenrechts (OR) bereits abgelaufen sei.

Die öffentliche Wirtschaftsabteilung hat den Antrag abgelehnt, da sie der Meinung war, dass die Sperrfrist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Schutz der landwirtschaftlichen Boden begonnen hatte. Der Käufer, Gottfried Hobi, hat Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und die Aufhebung der Entscheidung der öffentlichen Wirtschaftsabteilung sowie die Genehmigung zur Veräusserung des Grundstücks beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die 10-jährige Sperrfrist gemäss Artikel 218 OR auf den Verkauf des Grundstücks anwendbar sei. Es hat festgestellt, dass die Frage, ob die Sperrfrist abgelaufen sei oder nicht, eine Frage der Anwendung von Artikel 218 OR und nicht von Artikel 218 bis OR sei, der die Ausnahmen von der Sperrfrist regelt.

Das Bundesgericht hat auch die Frage der Legitimation des Käufers zur Einreichung einer Beschwerde geprüft. Es hat festgestellt, dass der Käufer, Gottfried Hobi, legitimiert sei, eine Beschwerde einzureichen, da er direkt von der Entscheidung der öffentlichen Wirtschaftsabteilung betroffen sei.

Das Bundesgericht hat…