Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Steuerpflichtigen, der 1925 zwei Liegenschaften gekauft und für sein Milchgeschäft verwendet hat. 1952 gründete er eine Kollektivgesellschaft mit seinen beiden Söhnen und nahm die Liegenschaften in die Gesellschaftsbuchhaltung auf. 1961 verkaufte er die Liegenschaften an Dritte und erzielte einen Kapitalgewinn. Die Steuerverwaltung betrachtete diesen Gewinn als steuerbar im Sinne von Art. 21, Abs. 1, Bst. d des Wehrsteuergesetzes (WStG).

Der Steuerpflichtige beantragte dagegen, dass die Liegenschaften sein Privateigentum seien und kein Betriebsvermögen. Er behauptete auch, dass der Kapitalgewinn nicht steuerbar sei, da die Liegenschaften nicht ausschließlich für die Bedürfnisse des Unternehmens verwendet worden seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen der Gesellschaft oder zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehörten. Es stellte fest, dass die Liegenschaften in die Gesellschaftsbuchhaltung aufgenommen worden waren und für die Bedürfnisse des Unternehmens, insbesondere für die Unterbringung der Eigentümer und für die Milchgeschäftsaktivitäten, verwendet worden waren.

Das Gericht prüfte auch den Gesellschaftsvertrag, der vorsah, dass die Liegenschaften für steuerliche Zwecke in die Gesellschaftsbuchhaltung aufgenommen werden sollten, aber der Steuerpflichtige Eigentümer bleiben sollte. Es stellte fest, dass dieser Vertrag nichts an der Tatsache änderte, dass die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen der Gesellschaft gehörten.

Das Gericht wies das Argument des Steuerpflichtigen zurück, dass die Liegenschaften nicht…