Sachverhalt
Die Gemeinde Celerina/Schlarigna hat einen Richtplan und eine Bauordnung erlassen, die den Anschluss an die Wassernetze und Stromnetze ausserhalb der Bauzonen verbietet. Der Gemeinderat hat mehreren Bauprojekten die Zustimmung verweigert, weil sie gegen dieses Verbot verstossen. Die Grundeigentümer haben Beschwerde beim Grossen Rat des Kantons Graubünden eingereicht, der Artikel 32, Ziffer 2, der Bauordnung aufgehoben hat.
Die Gemeinde Celerina/Schlarigna hat Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und argumentiert, der Grosse Rat habe ihre Gemeindeautonomie verletzt, indem er Artikel 32, Ziffer 2, der Bauordnung aufgehoben hat.
Erwägungen
1. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts
Das Bundesgericht ist zuständig, die Entscheidung des Grossen Rates zu prüfen, weil sie die Verletzung der Gemeindeautonomie der Gemeinde Celerina/Schlarigna betrifft.
2. Die Gemeindeautonomie
Die Gemeindeautonomie bedeutet, dass die Gemeinde das Recht hat, in den ihr durch die Verfassung oder das Gesetz zugewiesenen Bereichen Entscheidungen zu treffen. In diesem Fall hat die Gemeinde Celerina/Schlarigna das Recht, Entscheidungen in Bezug auf die Raumplanung und den Bau zu treffen.
3. Die Entscheidung des Grossen Rates
Der Grosse Rat hat Artikel 32, Ziffer 2, der Bauordnung aufgehoben, weil er der Meinung war, dass diese Bestimmung die verfassungsmässige Eigentumsgarantie und Artikel 4 des graubündnerischen Baugesetzes verletzt. Das Bundesgericht hingegen ist der Meinung, dass diese Entscheidung unbegründet ist, weil Artikel 32, Ziffer 2, keine Einschränkung des Eigentums enthält und Artikel 4 des graubündnerischen Baugesetzes nicht verletzt.
4. Die verfassungsmässige Eigentumsgarantie
Die…