Sachverhalt

Der Streit opposes den Kläger, der eine Klage auf Schadensersatz für Persönlichkeitsverletzung und Schadensersatz eingereicht hatte, und den Beklagten, der wegen Beleidigung verurteilt worden war. Das Berufungsgericht des Kantons Bern hat die Klage des Klägers teilweise gutgeheissen, aber die anderen Ansprüche abgewiesen. Der Beklagte hat Berufung beim Bundesgericht eingelegt und die Aufhebung des Urteils beantragt. Der Kläger hat anschließend seine Klage zurückgezogen, da er der Meinung war, dass seine Ansprüche nach Artikel 60 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) verjährt seien. Der Beklagte hat beantragt, dass das Bundesgericht feststellt, dass der Kläger seine Klage zurückgezogen hat und das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben wird.

Die Fakten des Falls sind wie folgt: Der Kläger hatte eine Klage auf Schadensersatz für Persönlichkeitsverletzung und Schadensersatz gegen den Beklagten eingereicht, der eine Rundschreiben mit beleidigenden Äußerungen über den Kläger veröffentlicht hatte. Das Berufungsgericht des Kantons Bern hat die Klage des Klägers teilweise gutgeheissen, aber die anderen Ansprüche abgewiesen. Der Beklagte hat Berufung beim Bundesgericht eingelegt und die Aufhebung des Urteils beantragt. Der Kläger hat anschließend seine Klage zurückgezogen, da er der Meinung war, dass seine Ansprüche nach Artikel 60 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) verjährt seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Rückzug der Klage durch den Kläger den Rechtsstreit beendete und dass das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben werden musste. Das Bundesgericht hat auch entschieden, dass die Prozesskosten dem Kläger auferlegt werden müssen, da er seine Klage zurückgezogen und damit den Unbegründetheit seiner Ansprüche anerkannt hat.

Das Bundesgericht hat auch die Frage der Verjährung der…