Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Steuerpflichtigen, Otto Walter, der Aktien einer Immobiliengesellschaft im Kanton Bern gekauft und verkauft hat. Der Steuerpflichtige erzielte einen erheblichen Gewinn aus dem Verkauf dieser Aktien. Die bernische Steuerverwaltung betrachtete diesen Gewinn als einen immobilienbezogenen Gewinn, der der Steuergewalt des Kantons Bern unterliegt, während der Steuerpflichtige der Meinung war, dass dieser Gewinn in seinem Wohnsitzkanton, dem Kanton Waadt, besteuert werden sollte.

Der Steuerpflichtige legte Einspruch gegen die Entscheidung der bernischen Steuerverwaltung ein und reichte eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein, das seine Forderung abwies. Der Steuerpflichtige legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte insbesondere eine Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung und von Artikel 4 der Bundesverfassung geltend.

Erwägungen

1. Die Ausnahme der Doppelbesteuerung

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Ausnahme der Doppelbesteuerung nur von den betroffenen Kantonen und nicht vom Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden kann. Das Bundesgericht betonte auch, dass die Kantone eine gewisse Freiheit bei der Ausgestaltung ihres Steuerrechts haben, einschließlich der Festlegung der Steuerpflicht und der Verjährung der Steuerforderung.

2. Die Immobiliengesellschaft und der Gewinn aus dem Verkauf ihrer Aktien

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Gewinn aus dem Verkauf aller Aktien einer Immobiliengesellschaft als immobilienbezogener Gewinn angesehen werden kann, der der Steuergewalt des Kantons unterliegt, in dem sich das Grundstück befindet. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Immobiliengesellschaft eine von ihrem Aktionär verschiedene…