Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Streit über die Vaterschaft eines Kindes, D., geboren am 3. November 1957, von der Frau von G., die G. 1935 geheiratet hat. Der Ehemann, G., hat am 3. Dezember 1957 eine Anfechtungsklage wegen Unmöglichkeit der Vaterschaft eingereicht, mit der Begründung, dass er seit der Geburt seines ersten Kindes im Jahr 1950 keine intimen Beziehungen mehr mit seiner Ehefrau gehabt habe und dass das Kind D. das Ergebnis einer außerehelichen Beziehung seiner Ehefrau mit einem bestimmten R. sei.

Das erstinstanzliche Gericht hat entschieden, dass, wenn G. schwört, dass er zwischen dem 8. Januar und dem 8. Mai 1957 keine intimen Beziehungen mit seiner Ehefrau gehabt hat, festgestellt werden würde, dass D. nicht das eheliche Kind von G. sei, sondern das außereheliche Kind seiner Ehefrau. Wenn G. nicht schwört, würde die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Unmöglichkeit der Vaterschaft von G. nicht nachgewiesen sei, da es keine Beweise dafür gebe, dass die Eheleute trotz ihrer Zusammenlebung keine intimen Beziehungen gehabt hätten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Unmöglichkeit der Vaterschaft von G. nachgewiesen werden kann. Es hat festgestellt, dass die sittliche Unmöglichkeit der Zusammenlebung zum Zeitpunkt der Empfängnis nicht nachgewiesen sei, da die Eheleute zusammenlebten und gemeinsame Aktivitäten teilten.

Das Bundesgericht hat auch die Frage geprüft, ob der Eid von G. verwendet werden kann, um den Nachweis der Abwesenheit von intimen Beziehungen zu erbringen. Es hat festgestellt, dass gemäß Artikel 158, Ziffer 1, des Schweizerischen Zivilgesetzbuches der Richter von der Realität eines Sachverhalts überzeugt sein muss, bevor er ihn als nachgewiesen betrachten kann.

Das…