Sachverhalt

Am 14. September 1956, um 19.50 Uhr, fuhr Frau Ella Dinkel-Otto ihr Fahrzeug auf der Hönggerstrasse in Zürich in Richtung Stadtzentrum. Sie beabsichtigte, nach links abzubiegen, um zu einer gegenüberliegenden Garage zu gelangen. Nachdem sie ihren Rückspiegel überprüft und kein Fahrzeug hinter sich gesehen hatte, betätigte sie ihren Blinker, reduzierte ihre Geschwindigkeit auf etwa 20 km/h und überprüfte ihren Rückspiegel erneut. Als sie kein Fahrzeug näher kommen sah, bog sie nach links ab und stieß mit einem von Hans Vogel gesteuerten Motorfahrrad zusammen, das sich hinter ihr befand.

Am 31. Oktober 1956 verurteilte das Polizeigericht der Stadt Zürich Frau Dinkel zu einer Busse von 15 Franken wegen Verletzung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Straßenverkehr (MFG). Frau Dinkel beantragte ein Urteil.

Am 9. Mai 1957 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich Frau Dinkel frei, da sie ihrer Sorgfaltspflicht durch Betätigen des Blinkers, Verlangsamen und zweimaliges Überprüfen des Rückspiegels nachgekommen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob Frau Dinkel ihrer Sorgfaltspflicht als Lenkerin, die außerhalb einer Kreuzung oder Abzweigung nach links abbiegt, nachgekommen war. Das Gericht befand, dass die Orte, an denen Zufahrten zu Garagen, Privatwegen usw. auf die öffentliche Straße treffen, keine Kreuzungen im Sinne von Art. 26 Abs. 3 MFG sind, wo das Überholen verboten ist.

Das Gericht befand, dass Frau Dinkel ihrer Sorgfaltspflicht durch Betätigen des Blinkers, Verlangsamen und…