Sachverhalt
Die Gesellschaft X. A.-G., deren Sitz in Luzern ist, ist als Kommanditistin an der Gesellschaft Z. & Cie in Zürich beteiligt, mit einer Beteiligung von 30'500 Franken. Die Beteiligung wurde aus Gründen der Vertraulichkeit auf die Gesellschaft Y. A.-G. in Zürich übertragen. Die Gesellschaft X. wurde vorläufig in Zürich für das Jahr 1953 mit einem Kapital von 30'000 Franken und einem Einkommen von 7'600 Franken bewertet. Sie hat die kantonalen und kommunalen Steuern in Zürich bezahlt, während sie sich das Recht vorbehielt, die Doppelbesteuerung anzufechten.
Die Gesellschaft X. hat auch eine Steuererklärung in Luzern für das Jahr 1953 abgegeben, in der sie ein Kapital von 500'000 Franken und einen Gewinn von 17'998 Franken erklärte. Sie beantragte, dass die Beteiligung an der Gesellschaft Z. & Cie bei der Bewertung ihres steuerbaren Kapitals und Einkommens in Luzern berücksichtigt wird.
Der Kanton Luzern hat die Gesellschaft X. mit einem steuerbaren Kapital von 500'000 Franken und einem steuerbaren Gewinn von 18'000 Franken bewertet, ohne die Beteiligung an der Gesellschaft Z. & Cie zu berücksichtigen. Die Gesellschaft X. hat diese Bewertung angefochten und beantragt, dass die Beteiligung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung berücksichtigt wird.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage der Doppelbesteuerung der Gesellschaft X. für ihre Beteiligung an der Gesellschaft Z. & Cie geprüft. Es hat festgestellt, dass nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts der steuerliche Wohnsitz für die Vermögenswerte und Einkünfte von Kommanditgesellschaften am Sitz der Gesellschaft liegt, unabhängig vom Steuersystem der beteiligten Kantone.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Gesellschaft X. immer noch die wahre Kommanditistin der Gesellschaft Z. & Cie ist, trotz der Übertragung der Beteiligung auf die Gesellschaft Y. aus Gründen der Vertraulichkeit. Es hat daher entschieden, dass die Gesellschaft X. für die Beteiligung an der Gesellschaft Z. & Cie und ihr Einkommen in Zürich besteuert werden muss und dass diese Beträge von der Bewertung…