Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] leidet an einer Berufskrankheit und erhielt von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Nachzahlung von Rentenleistungen für die Zeit vom 3. Mai 1982 bis 31. Dezember 1994 in Höhe von Fr. 328'908.--. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt rechnete diese Nachzahlung als Einkommen auf und berechnete die Steuer entsprechend. Der Beschwerdeführer beantragte, die Nachzahlung als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen nach Art. 37 DBG zu besteuern.
Die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde ab, und der Beschwerdeführer erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Rentennachzahlung als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen nach Art. 37 DBG zu besteuern ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Rentennachzahlung nicht als Kapitalleistung nach Art. 38 DBG zu qualifizieren ist, da sie nicht dazu bestimmt war, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für künftige Leistungen in einmaliger Form abzugelten. Die Steuerbehörden gingen davon aus, dass die Nachzahlung als Ersatzeinkommen nach Art. 23 lit. b DBG zu versteuern sei.
Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Nachzahlung als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen nach Art. 37 DBG zu qualifizieren ist, da sie ordentlicherweise periodisch hätte ausgerichtet werden müssen und ohne Zutun des Beschwerdeführers nachträglich in Form einer einmaligen Kapitalabfindung beglichen wurde. Die Steuerbehörden hatten zu Unrecht eine privilegierte Besteuerung nach Art. 37 DBG ausgeschlossen.
Das Bundesgericht…