Sachverhalt
Die [X.] Radio AG betrieb zwei Radios und eine Fernsehstation. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) legte den Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren für die Jahre 2003, 2004 und 2005 fest und erklärte Rückerstattungsansprüche für verjährt. Die [X.] Radio AG beantragte vor Bundesgericht, die Splittingbeträge für die Jahre 2004 und 2005 vollumfänglich zu leisten und die verbleibenden Restbeträge auszubezahlen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor die Beschwerde der [X.] Radio AG teilweise gutgeheissen und einen Restbetrag für das Rechnungsjahr 2003 zugesprochen. Das BAKOM hatte keinen Rückerstattungsanspruch im Zusammenhang mit dem bereits bezahlten Betrag für das Rechnungsjahr 2005.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da es um die Abänderung einer Subvention geht, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Das Gericht wies darauf hin, dass der rundfunkrechtliche Gebührenanteil eine Subvention im Sinne des Subventionsgesetzes ist und dass das Subventionsgesetz auf dessen Ausrichtung als Ganzes anwendbar ist. Das BAKOM hatte die jeweiligen Maximalbeträge festgesetzt und 80 % davon zur Auszahlung gebracht, wobei die definitive Festlegung des Beitrags von der Genehmigung der jeweiligen Vorjahresrechnung abhängig gemacht wurde.
Das Gericht kam zum Schluss, dass das BAKOM berechtigt war, über die Beiträge für das Radio [AX.] neu zu verfügen, da die ursprüngliche Verfügung nicht alle Grundlagen enthielt, die zur Festsetzung des endgültigen Betrags notwendig waren. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das BAKOM habe gestützt auf Art. 18 Abs. 1 SuG gar nicht mehr neu verfügen dürfen, wurde verworfen.
Das Gericht prüfte auch den Einwand der…