Sachverhalt
Die [A. GmbH] bietet 24-Stunden-Betreuungsdienstleistungen für behinderte und ältere Personen an. Die Dienstleistungen umfassen die Erbringung von Pflegedienstleistungen und Diensten in der privaten Haushaltsführung. Die Betreuungspersonen leben und arbeiten 24 Stunden pro Tag im Haushalt der zu betreuenden Person und sind somit organisatorisch, persönlich und zeitlich vollumfänglich in die Hausgemeinschaft eingegliedert.
Die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit des Kantons Luzern hat festgestellt, dass die [A. GmbH] einen bewilligungspflichtigen Personalverleih betreibt und hat sie aufgefordert, ein entsprechendes Bewilligungsgesuch einzureichen. Die [A. GmbH] hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingereicht und macht geltend, dass sie keine bewilligungspflichtige Personalverleiherin ist, da sie umfassende Weisungsrechte gegenüber ihren Mitarbeitern hat und ihre Mitarbeiter lediglich als Erfüllungsgehilfen eingesetzt werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die [A. GmbH] einen bewilligungspflichtigen Personalverleih betreibt. Das Gericht hat argumentiert, dass die Betreuungspersonen der [A. GmbH] in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person eingegliedert sind und somit wesentliche Weisungsbefugnisse beim Kunden liegen. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die [A. GmbH] ihre Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt und somit der Bewilligungspflicht unterliegt.
Das Gericht hat auch die Ausführungen der [A. GmbH] zurückgewiesen, wonach sie keine…