Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, das kantonale Steueramt St. Gallen, beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2017 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. März 2016. Die Beschwerdegegnerin, [A.] , hatte ab 2008 gemeinsam mit ihrem Lebenspartner [B.] Steuerwohnsitz in [U.] (Kanton St. Gallen) und ab 1. August 2010 eine 2.5-Zimmer-Wohnung in [V.] (Kanton Schwyz) gemietet. Per 30. November 2010 meldete sie sich in [U.] ab und per 1. Dezember 2010 in [V.] an. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Abgabepflichtige in der Steuerperiode 2013 ihren Steuerwohnsitz in [V.] hatte.
Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Abgabepflichtige von 1998 bis 2012 ihren Steuerwohnsitz in [U.] gehabt habe und dass die natürliche Vermutung zum Tragen komme, dass dies auch in der Steuerperiode 2013 noch der Fall gewesen sei. Die Abgabepflichtige habe es nicht geschafft, diese Vermutung umzustossen, weshalb weiterhin davon auszugehen sei, dass Steuerwohnsitz in [U.] bestehe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Rechtmässigkeit der Entscheidung der Vorinstanz und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Abgabepflichtige ab dem 15. September 1998 mit ihrem Lebenspartner in dessen Bauernhaus in [U.] gewohnt habe und dass sie ab 1. August 2010 eine 2.5-Zimmer-Wohnung in [V.] gemietet habe.
Das Bundesgericht geht auf die Frage ein, ob die Abgabepflichtige in der Steuerperiode 2013 ihren Steuerwohnsitz in [U.] oder in [V.] hatte. Es prüft, ob die Abgabepflichtige in ihrer Funktion als Training Manager eine leitende Stellung hatte und ob dies einen Steuerwohnsitz in [V.] begründen würde. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Abgabepflichtige auch in der…