Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde für zwei Forderungen betrieben und erhob Beschwerde gegen die Kostenrechnung des Betreibungsamtes. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, das Urteil aufzuheben und die amtlichen Gebühren auf Fr. 65.- zu reduzieren.
Die Kostenrechnung des Betreibungsamtes umfasste unter anderem Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen, Pfändungsankündigungen, Verlustscheine und Wegentschädigungen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit einzelner Kostenpositionen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Kostenpflicht für die Abholungseinladung und die Pfändungsankündigung. Es kam zum Schluss, dass die Abholungseinladung keine kostenpflichtige Amtshandlung ist, da sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Pfändungsankündigung hingegen ist eine vorgeschriebene Amtshandlung, jedoch ist die Zustellung mit A-Post nicht vorgesehen und kann daher nicht kostenpflichtig sein.
Das Bundesgericht prüfte auch die Kostenpflicht für die Verlustscheine und die Wegentschädigungen. Es kam zum Schluss, dass die Kosten für die Verlustscheine nicht zu beanstanden sind, jedoch die Zustellung mit A-Post nicht vorgesehen ist und daher nicht…