Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] führt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Kanton Aargau und hat in den Jahren 1998 bis 2005 Direktzahlungen für das Mähen von Streueflächen erhalten. Die Abteilung Landwirtschaft des Kantons Aargau forderte diese Beiträge im Jahr 2008 zurück und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Sanktion von Fr. 8'797.--. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung und machte geltend, dass er berechtigt gewesen sei, die Beiträge zu erhalten.

Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rückforderung der Beiträge sowie die Auferlegung der Sanktion. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Rückforderung der Beiträge zu Recht bestätigt hatte. Der Beschwerdeführer sei nicht berechtigt gewesen, die Beiträge zu erhalten, da die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen nicht erfüllt waren.

Das Bundesgericht prüfte auch die Auferlegung der…