Sachverhalt

Der Fall betrifft ein Mitglied der Eidgenössischen Kommission für Nationalverteidigung, Oberstdivisionär Etienne Primault, der vom Bundesrat entlassen wurde. Der Kläger hat eine Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft eingereicht und eine Entschädigung für die Flugausbildung, zusätzliche Entschädigungen und eine Entschädigung für moralischen Schaden gefordert.

Die Fakten sind wie folgt: Der Kläger wurde 1953 zum Kommandanten und Chef der Bewaffnung der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen ernannt. Er war Mitglied der Eidgenössischen Kommission für Nationalverteidigung, wurde aber 1964 vom Bundesrat entlassen. Der Kläger hat eine Entschädigung für die Flugausbildung für das letzte Quartal 1964, zusätzliche Entschädigungen für die Jahre 1965, 1966 und 1967 und eine Entschädigung für moralischen Schaden gefordert.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Ansprüche des Klägers geprüft und folgendes entschieden:

Erstens hat das Bundesgericht entschieden, dass der Kläger Anspruch auf die Entschädigung für die Flugausbildung für den Monat Oktober 1964 hatte, aber nicht für die beiden folgenden Monate. Dies basiert auf Artikel 23 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 über den Flugdienst in den Fliegertruppen.

Zweitens hat das Bundesgericht die Forderung nach zusätzlichen Entschädigungen für die Jahre 1965, 1966 und 1967 abgelehnt. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf diese Entschädigungen, da er dem Statut der Beamten und nicht dem der Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für Nationalverteidigung unterlag.

Drittens hat das Bundesgericht…