Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Erbschaft, deren Erblasser am 28. Juli 1971 ein Testament errichtet hat, in dem er Dr. X. als Testamentvollstrecker ernannt und seine drei Kinder aus erster Ehe als Erben eingesetzt hat. Die zweite Ehefrau des Erblassers, die enterbt wurde, hat das Testament angefochten. Am 10. April 1972 hat die zuständige Behörde die amtliche Verwaltung der Erbschaft angeordnet und den Testamentvollstrecker als amtlichen Verwalter gemäss Artikel 554 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ernannt. Die Kinder des Erblassers haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und beantragt, den Testamentvollstrecker durch einen Notar zu ersetzen, da er nicht vertrauenswürdig sei und potenzielle Interessenkonflikte habe.

Das Kantonsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und einen Notar als amtlichen Verwalter ernannt, da der Testamentvollstrecker nicht das Vertrauen der Erben genoss und seine Pflichten verletzt hatte. Der Testamentvollstrecker hat ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob das Verfahren betreffend die amtliche Verwaltung einer Erbschaft und die Ernennung eines amtlichen Verwalters eine Zivilstreitigkeit im Sinne der Artikel 44 bis 46 der Gebührenverordnung (OG) darstellt. Es hat festgestellt, dass solche Verfahren in der Regel keine Zivilstreitigkeiten sind und daher nicht der Revision beim Bundesgericht unterliegen.

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach nur Verfahren, die sich auf bürgerliche Rechte beziehen und die darauf abzielen, die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatparteien oder zwischen einer Privatpartei und einer öffentlichen Behörde endgültig zu regeln, als Zivilstreitigkeiten gelten. Verfahren betreffend die amtliche Verwaltung einer Erbschaft gelten hingegen in der Regel als Nichtstreitsachen.

Das Bundesgericht hat jedoch…