Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine italienische Aktiengesellschaft, kaufte von der Beschwerdegegnerin, einer schweizerischen Aktiengesellschaft, Walzdraht. Der Kaufvertrag sah eine Lieferung von 5'000 Metrischen Tonnen Walzdraht vor. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass der gelieferte Walzdraht mangelhaft war und eine Mindestzugfestigkeit von 400 MPA nicht aufwies. Sie verweigerte die Annahme der Ware und die Zahlung des Kaufpreises.
Die Beschwerdegegnerin klagte auf Zahlung des Kaufpreises und machte geltend, dass die Beschwerdeführerin den Kaufvertrag ohne Grund aufgehoben habe. Die Vorinstanz gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beschwerdeführerin, einen Teil des Kaufpreises zu zahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den Kaufvertrag wegen der mangelhaften Ware aufheben durfte. Es ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Ware nicht wegen der Verspätung der Lieferung, sondern wegen der mangelhaften Qualität zurückgewiesen hatte.
Das Gericht prüfte, ob die Beschwerdeführerin die Ware wegen der mangelhaften Qualität aufheben durfte. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht bewiesen hatte, dass die Ware für ihre…