Sachverhalt
Die [X. AG] (Beschwerdeführerin) und die [Y. SA] (Beschwerdegegnerin) schlossen am 12. Dezember 2000 einen Vertrag über die Lieferung einer Abfüll- und Verpackungsanlage. Der Kaufpreis betrug Pts 247'278'337.-- (entsprechend EUR 1'486'172.74). Die Anlage umfasste zehn Maschinen sowie die Transport- und Verbindungssysteme zwischen diesen. Die Beschwerdeführerin hatte die Verpackungslinie zu installieren und in Betrieb zu setzen.
Nach der Installation der Anlage wollte die Beschwerdeführerin einen Abnahmelauf durchführen, wobei sich die Parteien über die zu erreichende Produktionsleistung uneinig waren. Die Beschwerdegegnerin bestand im Wesentlichen auf einer Leistungsfähigkeit der gesamten Anlage von 180 Flacons pro Minute. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass eine solche Gesamtleistung weder möglich noch vereinbart sei.
Am 23. März 2003 erklärte die Beschwerdegegnerin die Auflösung des Vertrags und forderte die Rückzahlung des bereits bezahlten Kaufpreises nebst Schadenersatz. Am 9. Februar 2004 leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein.
Das Zivilgericht Basel-Stadt verurteilte die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von EUR 495'390.91 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Januar 2001 sowie zur Rückzahlung von EUR 495'390.91 zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. September 2001, Zug um Zug gegen Rückgabe der von der Beschwerdeführerin gelieferten Maschinenanlage.
Die Beschwerdeführerin gelangte an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragte, das Urteil des Zivilgerichts aufzuheben. Das Appellationsgericht bestätigte am 26. September 2008 das erstinstanzliche Urteil.
Erwägungen
Die Vorinstanz beurteilte den vorliegenden Sachverhalt nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Anwendbarkeit des CISG ist unter den Parteien unbestritten und zu bestätigen.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8, 25, 49 Abs. 2 lit. b, Art. 82 Abs. 1, Art. 84 Abs. 2 CISG sowie von Art. 210 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 116 ff. und 148 IPRG. Zudem erhebt sie mehrere Sachverhaltsrügen.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Parteien übereinstimmend auf eine Produktionslinie mit einem Gesamtausstoss von 180 Einheiten pro Minute geeinigt haben. Unbestrittenermassen habe die Anlage diese vereinbarte Leistung nicht erbracht.
Die Vorinstanz schützte die Erwägungen des Zivilgerichts zum Vertragsrücktritt, wonach die Beschwerdegegnerin sowohl gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG wegen Nichtlieferung als auch gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG wegen wesentlicher Vertragsverletzung zur Aufhebung des Vertrags berechtigt gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdegegnerin infolge wesentlicher Vertragsverletzung vom Vertrag habe zurücktreten können. Sie sieht Art. 25 CISG verletzt, da die Vorinstanz die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung bejahte.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz Art. 25 CISG nicht verletzt hat, indem sie bei einer Leistung von 52 Flacons pro Minute gegenüber den vereinbarten 180 Flacons pro Minute die Wesentlichkeit bejahte.
Die…