Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Markus Huber
  • Beschwerdegegnerin: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Sachverhalt:

  • Am 25. März 2022 wurde [A.] vom Bezirksgericht Dietikon der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu 43 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
  • Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 10. Juli 2023 den Schuldspruch und verhängte eine Zusatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung für sechs Jahre.
  • [A.] legte Beschwerde ein, in der er die Aufhebung des Schuldspruchs und der Strafe beantragte sowie die Aufhebung der Landesverweisung.

Hauptpunkte der Beschwerde:

  • Willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Geschwindigkeit und Motivation des Überholmanövers.
  • Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs.
  • Unrichtige Verurteilung wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung.
  • Unangemessene Strafzumessung.
  • Verletzung der Begründungspflicht im Rahmen der Strafzumessung.
  • Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
  • Unverhältnismäßige Landesverweisung und SIS-Ausschreibung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei und prüft die Beschwerde des [A.] gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt umfassend festgestellt und begründet, weshalb die Beschwerde des [A.] in Bezug auf die Willkürrüge unbegründet ist. Die Vorinstanz hat die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des [A.] sowie die Motivation für das Überholmanöver korrekt bewertet und die Sachverhaltsfeststellung ist nicht willkürlich.

Die Vorinstanz hat die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des [A.] nicht verletzt. Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Begründung berücksichtigt und eigene Argumente vorgebracht, die mit der Begründung der Erstinstanz im Einklang stehen. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung nach den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen und die Strafzumessungsfaktoren angemessen gewichtet. Die Vorinstanz hat die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung des [A.] zu Recht bejaht, da das Überholmanöver waghalsig und unsinnig war und ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen wurde.

Die Vorinstanz hat die Strafzumessung nach den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen und die Strafzumessungsfaktoren angemessen gewichtet. Die Vorinstanz hat die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung des [A.] zu Recht bejaht, da das Überholmanöver waghalsig und unsinnig war und ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen wurde. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung nach den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen und die…