Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.A.] , vertreten durch Tax Competence AG
  • Beschwerdegegner: Steuerverwaltung des Kantons Bern

Sachverhalt:

  • [B.A.] , der Vater des Beschwerdeführers, war selbständiger Viehhändler und wurde wegen Verstößen gegen Tierschutzvorschriften und Fahrens in angetrunkenem Zustand bestraft.
  • Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte [B.A.] von Mitte der 1990er Jahre bis zu seinem Tod im Jahr 2017 nach Ermessen, da er keine Steuererklärungen einreichte.
  • Nach dem Tod von [B.A.] beantragte [A.A.] die Revision der rechtskräftigen Veranlagungen ab dem Jahr 2005 und erhob Einsprache gegen die Veranlagung für das Jahr 2016.
  • Die Steuerverwaltung wies die Revisionsgesuche und Einsprachen ab, und die Steuerrekurskommission sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigten diese Entscheidungen.
  • [A.A.] reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Ziel, die Nichtigkeit der Ermessenseinschätzungen festzustellen und eine Revision der Veranlagungen zu erreichen.

Erwägungen

Die Beschwerde richtet sich gegen ein letztinstanzliches, verfahrensabschliessendes kantonales Urteil in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da keine Ausnahme im Sinne von Art. 83 BGG gegeben ist. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantonssteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind.

Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Ermessenseinschätzungen für die Steuerjahre 2006 bis 2015 nicht nichtig sind. Die Veranlagungsbehörde hat die Steuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen ermittelt, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Veranlagungen offensichtlich unrichtig oder willkürlich sind. Die Vorinstanz hat die Beweismittel des Beschwerdeführers frei gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass die Veranlagungen nicht nichtig sind.

Die Revision der Veranlagungen ist ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer keine erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel vorgebracht hat, die im ordentlichen Verfahren nicht hätten geltend gemacht werden können. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers seinen Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht nachgekommen ist und die…