Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer [A.] (russischer Staatsangehöriger) gegen das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau.

Sachverhalt [A.] reiste am 13. April 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um Gewährung des Schutzstatus "S" am selben Tag. Das SEM wies dieses am 29. Juli 2022 ab und hielt [A.] an, das Land zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde hiergegen am 25. Oktober 2022 ab. Am 27. Oktober 2022 wurde [A.] in Ausschaffungshaft genommen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese am 28. Oktober 2022 bis zum 26. Januar 2023. [A.] ersuchte gleichentags um Asyl. Das Verwaltungsgericht wies das Haftentlassungsgesuch mit Urteil vom 5. Januar 2023 ab.

Beschwerde: [A.] beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Januar 2023 aufzuheben, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Weiter sei die Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im Ausschaffungszentrum [U.] während seiner Haft vom 27. Oktober 2022 bis zum 6. Januar 2023 festzustellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da die Ausschaffungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG nicht entgegensteht.

Das Bundesgericht geht sodann auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers ein. Es stellt fest, dass die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft erfüllt sind. Insbesondere ist die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben, da das Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Wegweisung vollzogen werden kann. Auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr liegt vor, da der Beschwerdeführer seine…