Sachverhalt

Parteien:

  • A.a[.] und A.b[.] , vertreten durch Advokat Daniel Levy (Beschwerdeführer)
  • [Z. GmbH] , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz (Beschwerdegegnerin)
  • Handelsregisteramt Basel-Landschaft, Konkursamt Basel-Landschaft, Grundbuchamt Basel-Landschaft

Sachverhalt:

  • Streit um eine Forderung der [Z. GmbH] gegen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und dem Bau eines Einfamilienhauses in [U.] .
  • Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost wies die Forderungsklage der GmbH ab und ordnete die Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts an.
  • Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 37'502.40 nebst Zinsen.
  • Die Beschwerdeführer reichten eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.
  • Das Konkursverfahren über die GmbH wurde mangels Aktiven eingestellt und die GmbH wurde im Handelsregister gelöscht.
  • Die GmbH verzichtete auf die Wiederaufnahme des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.

Erwägungen

Die GmbH verlor ihre Rechtspersönlichkeit und damit ihre Prozessfähigkeit mit der Löschung im Handelsregister. Dies führte zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, da keine Gegenpartei mehr vorhanden war. Das Bundesgericht entschied, dass das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, da die GmbH ihre Rechtspersönlichkeit verloren hat und somit keine Partei mehr im Verfahren vertreten war.

Das Bundesgericht hat einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Prozesskosten. Es kann auf den mutmasslichen Verfahrensausgang oder das Verursacherprinzip abstellen. Da die Gegenstandslosigkeit durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit der…