Sachverhalt
Parteien: Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdeführerin) gegen [A.] (Beschwerdegegner).
Sachverhalt [A.] , geboren 1986, ist Schweizer Bürger und lebt in [U.] /SG. Er wurde 2011 eingebürgert und war aufgrund seines Alters nicht mehr für den Militärdienst rekrutierbar, sondern unterlag der Wehrpflichtersatzabgabe. Diese leistete er von 2012 bis 2016. Für das Jahr 2018 wurde ihm aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen eine Wehrpflichtersatzabgabe von Fr. 1'404.-- in Rechnung gestellt. [A.] erhob Einsprache, die abgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde von der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen gutgeheissen, welche eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und eine unzulässige Rückwirkung der Gesetzesänderung feststellte.
Verfahrensgang: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, welches über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Nach der Änderung des WPEG vom 16. März 2018 kann die Beschwerde beim Bundesgericht nur noch nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz erhoben werden. Die ESTV hatte jedoch vor Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, was nach neuem Recht unzulässig ist.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die ESTV als Aufsichtsbehörde im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe mit den neuen gesetzlichen…