Sachverhalt

Beteiligte Parteien: Gesellschaft für bedrohte Völker (GfV) (Rekurrentin), A. AG und Mitbewerber (Beschwerdegegner), Eidgenössisches Zoll- und Grenzwachtkorps (EZG), Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Wichtige Daten: 5. Februar 2018 (ursprünglicher Antrag), 9. August 2018 (Ablehnung durch das EZG), 31. Oktober 2018 (Empfehlung des Beauftragten), 10. Januar 2019 (Entscheid des EZG), 16. März 2022 (Urteil des BVGer), 15. November 2023 (Entscheid des Bundesgerichts).

Kontext: Die GfV beantragte beim EZG vollständige Statistiken über den Goldimport in die Schweiz für die Jahre 2014 bis 2017, einschließlich der Mengen, der Namen der Exporteure und Importeure. Die Beschwerdegegner, Goldimporteure, widersprachen diesem Antrag und beriefen sich auf das Steuergeheimnis, das Geschäftsgeheimnis und den Schutz der Privatsphäre.

Verfahrensgang: Das EZG lehnte den Antrag zunächst ab, dann empfahl der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte die teilweise Weitergabe der Informationen. Die Beschwerdegegner bestritten diese Empfehlung, und das EZG gewährte schließlich einen begrenzten Zugang zu den Daten. Das BVGer gab daraufhin den Rekursen der Beschwerdegegner statt und bestätigte, dass die angeforderten Informationen unter das Steuergeheimnis fielen. Die GfV reichte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte den Antrag auf Zugang zu den Dokumenten des BAF über den Goldimport in die Schweiz, gestützt auf die Artikel 4 lit. a des Bundesgesetzes über die Transparenz (BGÖ) und 74 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG). Das Gericht erinnerte daran, dass das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten durch Artikel 6 des BGÖ garantiert ist, dieses Recht jedoch Ausnahmen und Einschränkungen unterliegt, insbesondere in Bezug auf das Steuergeheimnis.

Das Gericht betonte, dass die von der GfV angeforderten Informationen von den Importeuren aufgrund ihrer Meldepflicht bereitgestellt worden waren und das BAF in diesem Zusammenhang als Steuerbehörde gehandelt hatte. Daher unterlagen diese Informationen dem Steuergeheimnis, ohne dass eine Interessenabwägung erforderlich war. Das Gericht stellte ferner fest, dass das Steuergeheimnis darauf…