Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer [A.] gegen Stadt Zürich (Gesundheitsdienste)

Gerichte: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Bundesgericht

Datum: 19. Januar 2023

Hauptfrage: Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Jahres 2020

Sachverhalt:

  • Am 1. April 2020 traten im Kanton Zürich das revidierte Einführungsgesetz zum KVG (EG KVG) und die Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) in Kraft.
  • Beschwerdeführer [A.] beantragte am 14. Februar 2021 Prämienverbilligungen für das Jahr 2020, wobei er ein steuerbares Einkommen von deutlich unter Fr. 5'000.- geltend machte.
  • Die Gesundheitsdienste lehnten den Antrag ab, da gemäss altrechtlichen Bestimmungen nur die Steuerfaktoren des Jahres 2019 massgebend seien.
  • Das kantonale Gericht bestätigte die Abweisung und sah keine Bundesrechtswidrigkeit in der Bemessungslücke.

Erwägungen

Gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG müssen die Kantone bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Prämienverbilligungen die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen. Die kantonalen Bestimmungen, welche die Einkommensverhältnisse des Jahres 2020 nicht berücksichtigen, widersprechen diesem Bundesrecht.

Der Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst eine Rechtsetzung durch die Kantone aus, die gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen. Die Prämienverbilligung dient der Solidarität und soll die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien für Personen in bescheidenen Verhältnissen mildern.

Die kantonalen Bestimmungen, welche die Einkommensverhältnisse des Jahres 2020 nicht berücksichtigen, widersprechen dem Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG. Eine übergangsrechtlich begründete Bemessungslücke, welche dazu führt, dass die finanziellen Verhältnisse der Versicherten eines konkreten…