Sachverhalt

{ "title": \"Abweisung der Beschwerde gegen die Grundstückgewinnsteuer wegen fehlender Ersatzbeschaffung bei nicht selbstbewohntem Wohnsitz", \"facts": \"

Parteien und Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ([A.] ) verkaufte am 17. Juni 2019 eine Liegenschaft in [U.] /GR für Fr. 2'250'000.--, die sie am 26. November 2010 für Fr. 1'000'000.-- erworben hatte. Im Jahr 2018 bezog sie ein geerbtes Wohnhaus in [W.] , wo sie ihren Wohnsitz verlegte. Bis dahin war sie polizeilich in der früheren Familienwohnung in [W.] gemeldet, die ihr jedoch mit Scheidungsurteil vom 24. Oktober 2011 zugesprochen worden war. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden veranlagte die Beschwerdeführerin für die Veräusserung der Liegenschaft in [U.] mit einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 1'072'327.-- und einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 321'698.10. Die Beschwerdeführerin machte Ersatzbeschaffung geltend, da es sich um eine am Wohnsitz dauernd selbstbewohnte Erstliegenschaft handle. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache ab, da die Beschwerdeführerin in [W.] gewohnt habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 2022 ab. Die Beschwerdeführerin beantragt nun die Aufhebung dieses Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit zur Ermittlung der Höhe der Ersatzbeschaffung.

", \"reasoning": \"

1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da sie sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz richtet und die Voraussetzungen nach Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG sowie Art. 73 StHG erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat einen materiellen Antrag gestellt, indem sie eine Reduktion der Grundstückgewinnsteuer anstrebt, soweit diese infolge Ersatzbeschaffung aufgeschoben werden kann. Ein blosser Rückweisungsantrag ist hier ausnahmsweise zulässig, da das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst entscheiden könnte, da die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen.

2. Prüfungskompetenz und Sachverhaltsgrundlage Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Abweichung von den tatsächlichen Grundlagen ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung möglich (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts mit freier Kognition, während nicht-harmonisiertes kantonales Recht bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte überprüft wird (BGE 143 II 459 E. 2.1).

3. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowohl durch die Steuerverwaltung als auch durch die Vorinstanz. Diese Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt festgestellt und rechtlich gewürdigt. Eine angebliche Gehörsverletzung durch die Steuerverwaltung wäre im Verfahren vor der Vorinstanz geheilt worden, da die Beschwerdeführerin sich im Rechtsmittelverfahren äussern konnte und die Vorinstanz den Sachverhalt frei überprüfen konnte. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz wäre ebenfalls im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt worden.

4. Materielle Prüfung der Ersatzbeschaffung Die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Graubünden unterliegt Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens (Art. 41 Abs. 1 lit. a StG/GR, Art. 12 Abs. 1 StHG). Nach Art. 44 Abs. 1 lit. a StG/GR wird die Steuer aufgeschoben, soweit der Erlös aus der Veräusserung einer am Wohnsitz dauernd selbstbewohnten Erstliegenschaft innert zwei Jahren zum Erwerb eines Ersatzgrundstückes mit gleicher Verwendung verwendet wird. Der Begriff des \"dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums\\" erfordert, dass das Eigenheim im Zeitpunkt der Handänderung selbstbewohnt ist und der Wohnsitz sich am Schluss der Besitzesdauer im veräusserten Grundstück befand. Nicht erforderlich ist, dass das Grundstück während der ganzen Besitzesdauer ununterbrochen selbstbewohnt wurde, jedoch darf es sich nicht bloss um eine gelegentliche oder vorübergehende Bleibe handeln (BGE 143 II 233 E. 2.4).

5. Wohnsitzbestimmung und Lebensmittelpunkt Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie in den Jahren 2011 bis 2018 in der Liegenschaft in [U.] gewohnt habe, während die Steuerverwaltung und die Vorinstanz ihren Wohnsitz in [W.] verorteten. Der Wohnsitz bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens manifestiert (Art. 6 Abs. 2 StG/GR, Art. 3 Abs. 2 StHG, Art. 23 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz wertete zugunsten eines Wohnsitzes in [W.] die fehlende Abmeldung bei der Stadt [W.] , die jährliche Steuererklärung als unbeschränkt Steuerpflichtige, die überwiegende Anzahl von Bargeldbezügen und Kontoabrechnungen in [W.] sowie die familiäre Situation (Pflege der Mutter, Wohnsitz der Töchter, Beistandschaft für den Neffen) als Indizien für den Lebensmittelpunkt in [W.] . Die Beschwerdeführerin konnte diese Feststellungen nicht widerlegen. Ihr widersprüchliches Verhalten, das sie in ihren Steuererklärungen zeigte, verdient keinen Schutz. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführerin habe ihren Wohnsitz in [W.] und nicht in [U.] gehabt. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin das Wohnsitzerfordernis für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer nach Art. 44 Abs. 1 lit. a StG/GR nicht erfüllt.

Entscheid: Die…