Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Treuhänder mit eidg. Fachausweis, war Delegierter resp. Mitglied des Verwaltungsrates sowie Geschäftsführer und Aktionär der [B. AG] (Sitz St. Gallen, 2013 konkursbedingt aufgelöst). Diese Gesellschaft war für die [C. AG] sowie deren Aktionäre und Geschäftsführer, die Eheleute [D.] und [E.] (Hauptsteuerdomizil im Kanton Appenzell Ausserrhoden), tätig. Die Eheleute [D.] und [E.] erstatteten 2013 Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung (u.a. Verbuchung privater Aufwendungen als geschäftsmässiger Aufwand der [C. AG] und Nichtdeklaration geldwerter Leistungen als steuerbares Einkommen). Sie akzeptierten und bezahlten die Nachsteuern für die Steuerperioden 2009 und 2010. Die kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden erliess 2019 Strafverfügungen gegen die Eheleute [D.] und [E.] , die vom Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2021 bestätigt wurden.
Gegen den Beschwerdeführer wurde 2019 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die kantonale Steuerverwaltung sprach ihn 2019 der Beihilfe zur vollendeten Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) für die Steuerperioden 2009 und 2010 schuldig und verhängte Bussen. Nach Einsprache und Rückweisung durch das Obergericht Appenzell Ausserrhoden (Urteil vom 10. Dezember 2020 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs) erging 2023 eine neue Verfügung: Einstellung des Verfahrens für 2009 und teilweise für 2010 (direkte Bundessteuer) wegen Verjährung, Verurteilung für 2010 (direkte Bundessteuer) zu einer Busse von Fr. 5'000.- sowie Kosten von Fr. 250.-. Die kantonale Steuerverwaltung bestätigte dies 2023 mit Einspracheentscheid.
Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidungen mit Urteilen vom 23. April 2024 (O2V 23 7 und O2V 23 19) ab. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht u.a. die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Qualifikation des Einspracheentscheids als verjährungshemmende Verfügung, die Beweiswürdigung, die Unabhängigkeit der ASU der ESTV sowie die Verweigerung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen.
Erwägungen
1. Prozessuale Fragen:
Das Bundesgericht vereinigt die beiden Beschwerden (9C_308/2024 und 9C_309/2024) wegen identischer Parteien, Sachverhalte und Rechtsfragen (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Es prüft die Beschwerde nur in den gerügten Punkten und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 95 f. BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2. Direkte Bundessteuer (Steuerperiode 2010):
Der Beschwerdeführer wurde wegen Beihilfe zur vollendeten Steuerhinterziehung verurteilt. Die Vorinstanz qualifizierte den Einspracheentscheid vom 20. April 2020 (resp. den Wiedererwägungsentscheid vom 11. September 2020) als verjährungshemmende Verfügung im Sinne von Art. 184 Abs. 2 DBG, da dieser alle materiellen Elemente einer Verfügung enthielt und die Verjährung unterbrach. Der Beschwerdeführer argumentiert, der Einspracheentscheid sei wegen der Kassation der ursprünglichen Strafverfügung nichtig. Das Bundesgericht lehnt dies ab: Art. 184 Abs. 2 DBG erfordert lediglich den Erlass einer Verfügung, unabhängig von deren späterer Aufhebung. Der Einspracheentscheid war rechtlich wirksam und unterbrach die Verjährung. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch gezielte Beratung und Unterstützung die Steuerhinterziehung der Eheleute [D.] und [E.] aktiv gefördert hat. Die Sachverhaltsfeststellungen sind nicht willkürlich und beruhen auf den ASU-Berichten sowie den Aussagen der Beteiligten. Die Busse von Fr. 5'000.- ist angemessen, da die Vorinstanz den Ermessensspielraum nicht überschritten hat und die Strafzumessungskriterien (Art. 47 ff. StGB) korrekt angewandt wurden.
3. Unabhängigkeit der ASU und EMRK:
Der Beschwerdeführer rügt die fehlende Unabhängigkeit der ASU der ESTV und der kantonalen Steuerverwaltung, da diese der öffentlichen Verwaltung angegliedert seien. Das Bundesgericht verweist auf die Rechtsprechung, wonach eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur vorliegt, wenn der Betroffene im Veranlagungsverfahren unter Androhung von Strafe zur Mitwirkung gezwungen wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Die ASU-Berichte wurden nach den gesetzlichen Vorgaben (Art. 190 ff. DBG) erstellt, und die kantonale Steuerverwaltung war für den Erlass der Strafverfügung zuständig. Die spätere Überprüfung durch ein unabhängiges…