Sachverhalt

Im Februar 2023 eröffnete die Gesellschaft A. AG (nachfolgend: die Gesellschaft) einen neuen Laden an der Bahnstation Châtel-St-Denis, der täglich – einschliesslich Sonntage – von 8.00 bis 20.00 Uhr geöffnet war. Die Gesellschaft, welche die Bahnstation betreibt (nachfolgend: die Bahnbetriebsgesellschaft des Kantons Freiburg), war der Ansicht, dass es sich bei diesem Laden um ein gewerbliches Nebenunternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes (EBG) handle und es daher nicht den kantonalen und kommunalen Ladenöffnungszeiten – insbesondere am Sonntag – unterliege.

Mit Verfügung vom 2. März 2023 untersagte die Arbeitsinspektion des Kantons Freiburg der Gesellschaft, Arbeitnehmende von Samstag 23.00 Uhr bis Sonntag 23.00 Uhr zu beschäftigen. Der Kantonale Arbeitsmarkt-Service des Kantons Freiburg (nachfolgend: der Kantonale Dienst) wies den Rekurs der Gesellschaft ab. Diese erhob Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg, das ihren Rekurs mit Entscheid vom 21. Dezember 2023 abwies. Die Gesellschaft reichte daraufhin eine öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein, das den Rekurs abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte das Verhältnis zwischen Art. 39 EBG, der Eisenbahnunternehmen ermächtigt, Nebenbetriebe in Bahnhöfen einzurichten, und Art. 26 Abs. 2 und 4 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), die Unternehmen des Reiseverkehrsdienstes die Beschäftigung von Arbeitnehmenden am Sonntag ohne vorgängige Bewilligung gestattet. Der Gerichtshof betonte, dass die von der Bahnbetriebsgesellschaft des Kantons Freiburg gemäss Art. 39 EBG erteilte Bewilligung allein nicht ausreicht, um die Beschäftigung von Arbeitnehmenden am Sonntag zu ermöglichen. Es müssen zudem die Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 und 4 ArGV 2 erfüllt sein, insbesondere dass sich das Unternehmen in einem Bahnhof mit starkem Reiseverkehr befindet.

Das Bundesgericht legte die Bestimmungen von Art. 39 EBG und Art. 26 Abs. 2 und 4 ArGV 2 koordiniert aus. Es erinnerte daran, dass Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot restriktiv auszulegen sind, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung. Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 bezieht sich ausschliesslich auf Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen grossen öffentlichen Verkehrsknotenpunkten mit ausreichender Reisefrequenz. Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien und die bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Der Gerichtshof wies das Argument der Gesellschaft zurück, wonach sich Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 auf jeden Bahnhof unabhängig von dessen Grösse oder Frequenz anwenden liesse. Er betonte, dass der Begriff «andere grosse öffentliche Verkehrsknotenpunkte» impliziere, dass die Bahnhöfe eine gewisse Bedeutung in Bezug auf die…