Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Einwohnergemeinde Attinghausen (Beschwerdeführerin) focht die Plangenehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 31. März 2021 für das Ausführungsprojekt „N02 Halbanschluss Altdorf“ an. Das Projekt umfasst den Neubau einer Einfahrtsrampe (372 m) und Ausfahrtsrampe (388 m) sowie zwei neue Kreisel. Die Plangenehmigung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2023 bestätigt. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht.
Sachverhalt:
Das Projekt ist Teil des regionalen Gesamtverkehrskonzepts „Unteres Reusstal“ des Kantons Uri, das eine neue West-Ost-Verbindungsstrasse (WOV) entlang des Schächenbachs vorsieht. Der Halbanschluss „Altdorf Süd“ an die Autobahn A2 (Nationalstrasse N02) soll gemeinsam mit der WOV ein neues Verkehrssystem ermöglichen, das Siedlungsgebiete rückwärtig erschließt und das Zentrum von Altdorf entlastet. Die WOV wurde 2018 vom Regierungsrat des Kantons Uri genehmigt, der Halbanschluss vom Bundesrat 2018 im generellen Projekt genehmigt. Das UVEK erteilte die Plangenehmigung für das Ausführungsprojekt des Halbanschlusses im März 2021, nachdem mehrere Einsprachen – darunter eine der Beschwerdeführerin – teilweise gutgeheissen wurden.
Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den Halbanschluss die Auswirkungen der WOV nicht ausreichend berücksichtigt habe. Sie beantragt unter anderem die Einhaltung der Planungswerte für Lärm, die Erhöhung und Verlängerung der Lärmschutzwand entlang der Ausfahrtsrampe sowie zusätzliche Maßnahmen zur Luftreinhaltung, darunter ein Langzeitmonitoring und eine Dosieranlage.
Kernfragen:
- Ob die beiden Projekte (WOV und Halbanschluss) als Gesamtanlage im Sinne von Art. 8 USG zu betrachten sind und eine gesamthafte umweltrechtliche Beurteilung erfordern.
- Ob das Projekt als neue Anlage im Sinne der Lärmschutzverordnung (LSV) einzustufen ist und damit die Planungswerte einzuhalten hat.
- Ob die geplanten Lärmschutz- und Luftreinhaltungsmaßnahmen dem Vorsorgeprinzip (Art. 11 USG) entsprechen.
Erwägungen
Gesamthafte Beurteilung der Umweltverträglichkeit:
Das Bundesgericht bestätigt, dass die beiden Projekte (WOV und Halbanschluss) aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage im Sinne von Art. 8 USG zu qualifizieren sind. Beide Projekte sind Bestandteil des regionalen Gesamtverkehrskonzepts „Unteres Reusstal“ und bilden gemeinsam ein neues Verkehrssystem. Der Halbanschluss wird nur realisiert, wenn auch die WOV erstellt wird, und die beiden Projekte ermöglichen erst zusammen die gewünschte rückwärtige Erschliessung der Siedlungsgebiete. Die bestehende Nationalstrasse N02 im Bereich des Halbanschlusses wird durch das Gesamtprojekt zu einer Umfahrungsroute mit einem prognostizierten Mehrverkehr von 10–20 %. Damit handelt es sich bei der Gesamtanlage um eine neue Anlage im Sinne von Art. 25 USG und Art. 7 LSV, die grundsätzlich die Planungswerte für Lärm einzuhalten hat.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung für den Halbanschluss berücksichtigte die Auswirkungen der WOV nicht ausreichend. Im UVB WOV wurde zwar auf die Lärmzunahme durch die WOV hingewiesen, aber die Gesamtbeurteilung der Lärmimmissionen unter Einbezug des Halbanschlusses und der bestehenden Nationalstrasse unterblieb. Ebenso wurde die Luftreinhaltung im Bereich des Halbanschlusses nicht ausreichend geprüft. Das Bundesgericht stellt fest, dass die UVP für den Halbanschluss unvollständig war und die erforderliche gesamthafte Beurteilung fehlte.
Lärmschutzrechtliche Qualifikation und Vorsorgeprinzip:
Das Bundesgericht qualifiziert die Gesamtanlage (WOV und Halbanschluss) als neue Anlage im Sinne von Art. 25 USG. Die bestehende Nationalstrasse N02 im Bereich des Halbanschlusses ist aufgrund des Mehrverkehrs und der neuen Funktion als Umfahrungsroute Teil der Gesamtanlage. Damit sind die Planungswerte für Lärm grundsätzlich einzuhalten. Die Vorinstanz und das UVEK hatten den Halbanschluss als unwesentliche Änderung der bestehenden Nationalstrasse qualifiziert, was das Bundesgericht als rechtsfehlerhaft beanstandet.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geforderten Erhöhung und Verlängerung der Lärmschutzwand stellt das Bundesgericht fest, dass die Kosten-Nutzen-Analyse unzureichend war. Die widersprüchlichen Angaben in den Projektunterlagen (Planungshöhe der Lärmschutzwand von 2,6 m auf 317 m im generellen Projekt, aber nur 270 m im Ausführungsprojekt) lassen keine zuverlässige Beurteilung zu, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Das Vorsorgeprinzip (Art. 11 USG) verlangt jedoch, dass Emissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich…