Sachverhalt

Die Beschwerdegegnerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern, ist eine Tochtergesellschaft der [B. AG] , die zu 100 % von einem deutschen Staatsangehörigen kontrolliert wird. Sie beabsichtigte, ein Grundstück in Davos zu erwerben, auf dem sich ein Hotel und Personalwohnungen befanden. Das Grundstück sollte langfristig an ihre Schwestergesellschaft, die Betreiberin des Hotels, vermietet werden, um die Personalwohnungen für das Hotelpersonal zu sichern.

Mit Gesuch vom 7. November 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin beim Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden als kantonale Bewilligungsbehörde eine Feststellungsverfügung, dass der Erwerb des Grundstücks als bewilligungsfreier Miterwerb einer Betriebsstätte im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) gelte. Die kantonale Behörde erliess am 12. Dezember 2019 eine entsprechende Feststellungsverfügung.

Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhob am 22. Januar 2020 Beschwerde gegen diese Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Es beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass der Erwerb des Grundstücks bewilligungspflichtig sei. Mit Urteil vom 24. März 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und bestätigte die Bewilligungsfreiheit des Erwerbs, da die Personalwohnungen für den Hotelbetrieb betriebsnotwendig seien und die Beschwerdegegnerin sowie ihre Schwestergesellschaft unter gemeinsamer Kontrolle stünden.

Das BJ gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. April 2022 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Es rügte eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BewG, da der nachträgliche Erwerb der Personalwohnungen durch die Beschwerdegegnerin nicht als Miterwerb einer Betriebsstätte qualifiziert werden könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und trat darauf ein, soweit die Feststellung der Bewilligungspflicht beantragt wurde. Es stellte fest, dass das Feststellungsbegehren des BJ zulässig sei, da die Frage der Bewilligungspflicht nicht einem Leistungsbegehren zugänglich sei.…